AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen der HANDS UP Berlin GmbH
(Gerichtsstand Berlin, 2000)
§ 1 Auftragsannahme
Ein Auftrag gilt nur dann von HANDS UP Berlin GmbH (nachfolgend HANDS UP genannt) als angenommen, wenn HANDS UP diesen schriftlich bestätigt hat. Mündliche Abreden bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit schriftlicher Bestätigung. Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden.
§ 2 Tätigkeitsvereinbarung
Alle wesentlichen Merkmale der Tätigkeit vereinbart der Auftraggeber mit HANDS UP. Änderungen sind zuvor mit HANDS UP abzusprechen.
§ 3 Angebots- & Preisgestaltung
Die Einzelpreise und Pauschalen verstehen sich als Endpreise für den Kunden. Dabei werden bei jedem Einsatz mindestens 4 Stunden berechnet. Für jede weitere angefangene Stunde wird der genannte Stundensatz berechnet. Grundlage hierfür sind die Check-In- & Check-Out- Zeiten beim Vertreter des Auftraggebers vor Ort. Der Abzug von Pausenzeiten bedarf der Absprache mit HANDS UP und ist grundsätzlich nicht gestattet. Der Stundensatz basiert auf einer Mischkalkulation aus Selbstkosten für die in Einsatz zu bringenden Ressourcen wie Personal, Material & Drittleistungen (z.B. Rekrutierung, Recherche, Datenbankpflege) und umgelegten allgemeinen Beratungs-, Organisations- & Administrationskosten (z.B. Einsatzpersonalbetreuung, Spare-Organisation) sowie allgemeine Administrationsauslagen (z.B. Bürokosten, Telekommunikation, Porto, etc.). Späte Buchungen können zusätzliche Kosten verursachen.
§ 4 Auftragsstornierung
Werden der Auftrag als Ganzes oder (falls vereinbart) einzelne Positionen des Auftrags bis 14 Tage vor Einsatzbeginn durch den Auftraggeber storniert, so verpflichtet sich dieser 50% des vereinbarten Auftragswertes zu zahlen. Erfolgt der Rücktritt zu einem späteren Zeitpunkt werden 75% der vereinbarten Auftragssumme fällig. Stornierungsgebühren beziehen sich grundsätzlich nur auf den Auftrag als Ganzes und nicht auf dessen Einzelpositionen. Dem Auftraggeber steht der Nachweis höherer ersparter Aufwendungen von HANDS UP frei.
§ 5 Ausführung des Auftrages
Das Einsatzpersonal wird von HANDS UP entsprechend den Auftragsanforderungen ausgewählt. Die vorgesehenen Personen werden für den Auftraggeber ausschließlich die im Vertrag definierten Tätigkeiten ausführen. Sollte es während des Einsatzes notwendig sein, andere als im Vertrag vereinbarte Leistungen zu erbringen, so ist dies vorab mit HANDS UP oder deren Vertreter abzusprechen.
§ 6 Weisungsrecht
Wird ein Auftrag im Bereich des Auftraggebers ausgeführt, so stehen die Mitarbeiter von HANDS UP nicht unter der Aufsicht und Kontrolle des Auftraggebers. Das Weisungsrecht bezüglich der HANDS UP –Mitarbeiter wird nicht an den Auftraggeber abgetreten. Dem Auftraggeber obliegt zugunsten der HANDS UP –Mitarbeiter eine Obhutspflicht ausschliesslich bezüglich der Einhaltung der Arbeitsschutzvorschriften.
§ 7 Haftung
Vorbehaltlich anderer in diesen Bedingungen getroffenen Regelungen haftet HANDS UP auf Schadensersatz wegen Verletzung vertraglicher oder außervertraglicher Pflichten nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nicht leistender Erfüllungs- gehilfen haftet HANDS UP nur, wenn diese ein Hauptpflicht oder eine wesentliche Nebenpflicht verletzen. Die Haftung für die von HANDS UP nicht vorhersehbare bzw. vom Auftraggeber beherrschte Schäden wird ausgeschlossen. Insbesondere wenn das Einsatzpersonal während der Aktion der Anleitung des Auftraggebers unterliegt, haftet HANDS UP für keine eventuellen Schäden aller Art. Die vorbezeichneten Ansprüche verjähren innerhalb von 3 Monaten, gerechnet ab dem Datum der Leistungserbringung. Der Auftraggeber stellt HANDS UP von Ansprüchen frei, die über die Haftung nach diesen Bedingungen hinausgehen. Die rechtzeitige Erfüllung der vereinbarten Leistungen erfordert u.a., daß der Auftraggeber seine Mitwirkungspflicht rechtzeitig und vollständig erfüllt (z.B. erbeten Unterlagen und Informationen zur Verfügung stellt) und seine Zahlungs- & sonstigen Verpflichtungen einhält. Ein dem Auftraggeber zustehender Schadensersatzanspruch beschränkt sich auf den im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses voraussehbaren Schaden, höchstens aber in Höhe der vereinbarten Vergütung desjenigen Teils der Leistung, der nicht vertragsgemäß erbracht worden ist. Wird HANDS UP die Leistungserbringung unmöglich, so kann der Auftraggeber Schadenersatz verlangen. Dieser ist begrenzt auf die Vergütung für den Teil der Leistung, der aufgrund der Unmöglichkeit nicht erbracht werden konnte. Anderweitige und darüber hinausgehende Schadensersatzansprüche des Auftraggebers sind in allen Fällen verspäteter Nichterfüllung, insbesondere wegen höherer Gewalt, Krankheit oder Streik ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit gehaftet wird.
§ 8 Reklamationen
Reklamationen sind unverzüglich der Geschäftsführung von HANDS UP mitzuteilen, sodaß die Möglichkeit besteht, etwaige Korrekturen und Änderungen sofort vorzunehmen. Eine Mitteilung an die HANDS UP –Mitarbeiter vor Ort ist nicht ausreichend.
§ 9 Kundenschutz
Die von HANDS UP eingesetzten Personen dürfen parallel und für die Dauer von 12 Monaten nach Beendigung des Einsatzes beim Auftraggeber nicht, auch nicht hilfsweise, von diesem weder direkt noch indirekt als feste oder freie Mitarbeiter angestellt bzw. als Subunternehmer beauftragt oder an Dritte vermittelt werden. Für jeden Fall des Verstoßes gilt eine Konventionalstrafe von € 3000,- pro Person als vereinbart. Weiter Schadensersatzansprüche bleiben hiervon unberührt.
§ 10 Fälligkeit der Vergütung
Die Rechnungen von HANDS UP sind abzugfrei und 10 Tage nach Zustellung fällig. Die Forderung von Vorauszahlungen in Höhe von 50% der voraussichtlichen Gesamtsumme stehen HANDS UP frei. Gegen die Forderung kann der Auftraggeber nicht mit Gegenforderungen aufrechnen, es sei denn diese sind bereits rechtskräftig festgestellt. Bei Zahlungsverzug von mehr als 4 Wochen werden 5% über Basiszinssatz, mindestens jedoch 10% p.a. vereinbart. Es bedarf keiner schriftlichen Mahnung.
§ 11 Inkassoberechtigung
Mitarbeiter von HANDS UP sind nicht zum Inkasso berechtigt. Zahlungen an diese gelten gegenüber HANDS UP als nicht geleistet.
§ 12 zukünftige Einbeziehung
Diese AGB sind auch Vertragsgrundlage für künftige Aufträge, soweit nichts anderes vereinbart wird.
§ 13 Aufzeichnungen
Auftraggeber und HANDS UP sind berechtigt, alle während der Produktion aufgenommenen Dokumentationen, einschließlich Bildmaterial, uneingeschränkt für eigene Werbe- & Präsentationszwecke zu nutzen. Diese können eingetragene Marken der Parteien beinhalten.
§ 14 Mitarbeiterausfall
Bei Ausfall eines Mitarbeiters von HANDS UP ergibt sich kein Anspruch auf sofortigen Ersatz. Es wird jedoch sofort versucht, einen adäquaten Ersatz zu liefern. Der Auftraggeber hat keinen Anspruch auf Leistungserbringung durch bestimmte Mitarbeiter von HANDS UP.
§ 15 Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieser AGB nichtig sein, so beeinträchtigt das nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen.
§ 16 Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle mittelbaren oder unmittelbaren Streitigkeiten zwischen Hands Up und dem Kunden ist Berlin. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.